Am 29. Dezember 2015 wurden die Umsetzungsrechtsakte zum UZK, der Implementierende Rechtsakt (VO 2015/2447) und der ­Delegierte Rechtsakt (VO 2015/2446), im Amtsblatt veröffentlicht. Unternehmen sollten sich auf das neue Zollrecht einstellen, das unter anderem weitere Anreize, aber auch schärfere Bedingungen für den AEO vorsieht. Unternehmen, die bislang noch nicht als AEO zertifiziert sind, sollten in Erwägung ziehen, sich noch vor dem 1. Mai 2016 zertifizieren zu lassen.

Von Dr. Katja Göcke, LL.M. (Sydney), Rechtsanwältin, GvW Graf von Westphalen

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Der Status des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ oder „Authorised Economic Operators“ (AEOs) kann seit dem 1. Januar 2008 von allen in der Europäischen Union ansässigen und am Zollgeschehen beteiligten Unternehmen beantragt werden. Durch die umfassende Überprüfung der Unternehmen durch die Zollverwaltung im Zuge des AEO-Zertifizierungsverfahrens soll die Sicherheit der internationalen Lieferkette sichergestellt werden. Im Gegenzug für die Bereitschaft der Unternehmen, sich umfassend durchleuchten zu lassen, sollen ihnen Vorteile bei der Zollabwicklung eingeräumt werden, wobei die zollrechtlichen Verein­fachungen nur dem AEO „Zollrechtliche Vereinfachung“ (sog. „AEOC“) eingeräumt werden. Das AEO-Zertifikat „Sicherheit“ (sog. „AEOS“) spielt hingegen nur für sicherheitsrelevante Erleichterungen eine Rolle.

Die Unternehmen haben in der Folgezeit jedoch wiederholt kritisiert, dass die wirtschaftlichen Vorteile, die mit dem AEO-Status einhergehen, zu gering seien. Im Rahmen der Ausarbeitung des Unionszollkodexes (UZK) und der begleitenden Rechtsakte haben das Europäische Parlament und die Europäische Kommission diese Kritik aufgegriffen und Maßnahmen beschlossen, die AEOC-Bewilligungsinhaber künftig deutlich stärker begünstigen sollen als bisher.

So wurden Bewilligungen und Vergünstigungen geschaffen, die ausschließlich AEOC-Bewilligungsinhabern vorbehalten sind. Zu nennen sind hier:

  • Art. 95 Abs. 3 UZK (Leistung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag),
  • Art. 179 Abs. 2 UZK (Bewilligung der zentralen Zollabwicklung),
  • Art. 182 Abs. 3 UAbs. 2 lit. a) UZK (Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren) sowie
  • Art. 185 Abs. 2 UZK (Bewilligung der Eigenkontrolle).

Ferner werden bestimmte Bewilligungen künftig an die Erfüllung der AEOC-Kriterien geknüpft, d.h., jeder Wirtschaftsbeteiligte kann zwar die entsprechenden zollrechtlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen, ohne AEOC-Bewilligungsinhaber zu sein. Das betreffende Unternehmen muss aber nachweisen, dass es theoretisch AEOC sein könnte bzw. zumindest teilweise dieselben Voraussetzungen erfüllt wie ein AEOC-Bewilligungsinhaber. Zu nennen sind hier:

  • Art. 18 Abs. 3 UZK (unionsweites Vertretungsrecht),
  • Art. 95 Abs. 1 und 2 UZK (Gesamtsicherheit für mögliche Zollschulden) und
  • Art. 96 Abs. 2 UAbs. 2 UZK (Verwendung einer vorübergehend untersagten Gesamtsicherheit).

Ferner wird in Bezug auf diverse Bewilligungen für Zollverfahren vermutet, dass der AEOC bestimmte hierfür erforderliche Voraussetzungen erfüllt, d.h., die Kriterien, die bei der Bewilligung des AEOC-Status bereits geprüft wurden, sind nicht erneut zu prüfen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang:

  • Art. 148 Abs. 2 lit. b) und Abs. 4 UAbs. 3 UZK (Vermutung der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für die Bewilligung des Führens eines Verwahrlagers),
  • Art. 211 Abs. 3 lit. b) UZK (Vermutung der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für die Bewilligung der In­anspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung sowie für den Betrieb von Zolllagern),
  • Art. 214 Abs. 2 UZK (Vermutung der Erfüllung der Aufzeichnungspflicht) sowie
  • Art. 223 Abs. 2 UAbs. 2 UZK (Vermutung der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für die Bewilligung der Verwendung von Ersatzwaren).

Der Anreiz, den AEOC-Status zu beantragen, wurde folglich durch die Schaffung neuer exklusiver Vorteile sowie dadurch, dass der Antragsteller für eine Vielzahl zollrechtlicher Bewilligungen fortan ohnehin (zumindest teilweise) den Nachweis erbringen muss, theoretisch den AEOC-Status beantragen zu können, erheblich erhöht. Jedoch ist in Bezug auf einige Vorteile, wie etwa die Bewilligung der Eigenkontrolle und der zentralen Zollabwicklung, noch nicht absehbar, wann die für deren Umsetzung erforderliche IT-Struktur vorhanden sein wird.

Im Gegenzug für die zusätzlichen Anreize wurden zudem neue Zertifizierungsvoraussetzungen in den UZK aufgenommen. Die wichtigste durch den UZK neu geschaffene Bewilligungsvoraussetzung ist das Erfordernis des Nachweises einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder entsprechenden theoretischen Befähigung, die durch einen erfolgreich abgeschlossenen entsprechenden Lehrgang nachzuweisen ist.

Da zum derzeitigen Zeitpunkt schwer abzusehen ist, wie die Zollbehörden die Bewilligungskriterien künftig auslegen werden, und da aufgrund der Umstellung auf die neuen Vorgaben des UZK mit Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen zu rechnen ist, sollten Unternehmen, die bislang noch nicht als AEO zertifiziert sind, in Erwägung ziehen, sich noch vor dem 1. Mai 2016 zertifizieren zu lassen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bis spätestens Mai 2019 alle vor dem 1. Mai 2016 bestehenden Bewilligungen daraufhin überprüft werden sollen, ob die bestehende Zertifizierung auch nach der neuen Rechtslage aufrechterhalten werden kann, so dass vor dem 1. Mai 2016 erteilte Bewilligungen – anders als nach dem 1. Mai 2016 ausgestellte Bewilligungen – de facto zeitlich befristet sind.

Kontakt: K.Goecke@gvw.com

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