Am 15. Oktober 2012 hat der Rat der Europäischen Union (EU) die Embargos gegen den Iran und Syrien weiter verschärft. Teilweise sind die neuen EU-Sanktionen – die insbesondere für den Iran-Handel ganz erhebliche Konsequenzen haben – bereits in Kraft ­getreten, teilweise bedürfen sie erst noch der Umsetzung in unmittelbar geltendes Recht. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Embargomaßnahmen.

Von Dr. Lothar Harings, Rechtsanwalt und Partner, und Dr. Gerd Schwendinger, LL.M. (EUI), Rechtsanwalt, Graf von Westphalen

Da sich der Iran aus Sicht der EU bislang nicht ernsthaft auf Verhandlungen einlässt, um den Bedenken der internationalen Gemeinschaft wegen seines Nuklearprogramms Rechnung zu tragen, hielt es der Rat der Union für erforderlich, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen den Iran zu verabschieden. Die jüngste Sanktionsrunde ist dabei ersichtlich von dem außen- und sicherheitspolitischen Bestreben geprägt, den wirtschaftlichen Druck auf das iranische Regime nochmals deutlich zu erhöhen.

Die neuen Iran-Sanktionen sind im Beschluss 2012/635/GASP vom 15. Oktober 2012 niedergelegt. Dieser ist hinsichtlich der Personenlistungen mit der am 16. Oktober 2012 im EU-Amtsblatt erfolgten Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 bereits in geltendes Recht umgesetzt worden, in seinen übrigen Teilen jedoch noch nicht unmittelbar rechtsverbindlich.

Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 werden zahlreiche weitere Personen (bzw. Organisationen/Einrichtungen) in Anhang IX der Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gelistet und damit den geltenden Finanzsanktionen unterworfen. Dies bedeutet, dass ihr Auslandsvermögen eingefroren wird und das sogenannte Bereitstellungsverbot des Artikels 23 Abs. 3 der Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 267/2012 mit Wirkung vom 16. Oktober 2012 auch hinsichtlich dieser Personen gilt. Ihnen dürfen mithin weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche ­Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (d.h. Vermögenswerte jeder Art, insbesondere Waren und geldwerte Dienstleistungen). Es gelten insoweit keinerlei Übergangsfristen oder Altfallregelungen. Evtl. vor dem 16. Oktober 2012 erteilte Genehmigungen und Nullbescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) treten infolge der Erweiterung des Anhangs IX unmittelbar außer Kraft, soweit sie durch die Änderungen betroffen sind.

Gelistet wurden insbesondere die iranischen Ministerien für Energie und Erdöl sowie die staatliche National Iranian Oil Company (NIOC) und 20 ihrer Tochtergesellschaften (u.a. Pars Special Economic Energy Zone – PSEEZ und Khazar Exploration and Production Company – KEPCO). Diese Entwicklung ist – auch für europäische und insbesondere deutsche Exporteure – von erheblicher Tragweite, da es sich bei der NIOC um das mit Abstand bedeutendste Unternehmen im iranischen Erdöl- und Erdgassektor handelt.

Bemerkenswert ist allerdings, dass zahlreiche (100%ige) NIOC-Tochtergesellschaften, wie zum Beispiel die im internationalen Handel besonders aktive Pars Oil & Gas Company (POGC), nicht gelistet wurden. Daraus jedoch auf die unproblematische Zulässigkeit weiteren Geschäftsverkehrs mit solchen nichtgelisteten Gesellschaften zu schließen, wäre voreilig und sehr riskant: Denn in der bisherigen Rechtspraxis konnten auch Lieferungen an nichtgelistete Unternehmen gegen das mittelbare Bereitstellungsverbot verstoßen, wenn diese Unternehmen von einem gelisteten Unternehmen kontrolliert wurden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie weit das mittelbare Bereitstellungsverbot reicht und ob es insbesondere gegenüber diesen nichtgelisteten NIOC-Töchtern gilt oder nicht. Diese Frage wird derzeit auf verschiedenen Ebenen diskutiert und harrt noch einer abschließenden Klärung.

Neben den zur NIOC-Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften sind ferner weitere Unternehmen wie die Petroiran Development Company (PEDCO) Ltd., die Petropars Ltd. (alias Petropasr Limited; alias PPL), die Petropars Internat­io­­nal FZE (alias PPI FZE), die National Iranian Tanker Company (NITC) und weitere iranische Banken in Anhang IX der Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgenommen worden.

Wie bereits ausgeführt, ist der Beschluss 2012/635/GASP vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP – von den obengenannten Personenlistungen abgesehen – noch nicht unmittelbar rechtsverbindlich und bedarf noch der Umsetzung durch eine später zu verabschiedende EU-Ratsverordnung. Mit einer solchen Umsetzung ist innerhalb der nächsten Wochen zu rechnen. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Regelungen des GASP-Beschlusses zusammen:

  • Einfuhr- und Transportverbot für iranisches Erdgas

In Anlehnung an die bereits bestehenden Einfuhrverbote für iranisches Rohöl, Erdölerzeugnisse und petrochemische Erzeugnisse soll künftig auch verboten werden, Erdgas aus dem Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern oder damit verbundene Finanzhilfen oder Versicherungen bereitzustellen.

  • Weitere neue güterbezogene ­Verbote

Der GASP-Beschluss sieht darüber hinaus verschiedene neue güterbezogene Verbote vor. Größtenteils müssen die von diesen Beschränkungen konkret erfassten Güter im Zuge der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen durch eine Änderungsverordnung noch im Einzelnen festgelegt werden.

Allgemein sieht der GASP-Beschluss in seinem Erwägungsgrund 6 im Hinblick auf Dual-Use-Güter i.S.v. Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 eine Überprüfung vor, um Güter einzuschließen, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Branchen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind.

Konkret sollen insbesondere der Verkauf, die Lieferung oder die Weiterangabe von Graphit und Rohmetallen oder Metallhalb­erzeugnissen (Aluminium oder Stahl) sowie Software für bestimmte industrielle Prozesse an den Iran verboten werden. Ferner soll verboten werden, wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen an den Iran zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben.

Alle diese Verbote werden flankiert vom Verbot, technische Hilfe oder Finanzmittel bzw. Finanzhilfen bereitzustellen, und sehen Umgehungsverbote sowie Altfallregelungen mit unterschiedlichen Übergangsfristen zwischen drei und sechs Monaten (bis zum 15. Januar, 15. Februar oder 15. April 2013) vor.

  • Befristung der Altfallregelung im Energie- und Petrochemiesektor

Daneben soll die – bislang unbefristet mögliche – Erfüllung von Altverträgen für bereits embargobehaftete Güter (Schlüsselausrüstung und technologie für die Öl und Gasindustrie sowie die petro­chemische Industrie des Irans) nunmehr auf einen Übergangszeitraum von sechs Monaten (bis zum 15. April 2013) befristet werden.

Diese Übergangsfrist gilt freilich nicht im Hinblick auf solche Lieferungen für den iranischen Energiesektor, die aufgrund der eingangs erwähnten Listungen (insbesondere der NIOC) durch die Verordnung (EU) Nr. 945/2012 wegen Verstoßes gegen das unmittelbare oder mittelbare Bereitstellungsverbot ab dem 16. Oktober 2012 ausnahmslos unzulässig sind.

  • Besondere Verbote, betreffend den maritimen Sektor

Neben dem bereits erwähnten Verbot, betreffend wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie, sieht der Beschluss weitere Restriktionen hinsichtlich der Schiffsbranche vor:

Es soll verboten werden, für den Iran neue Öltankschiffe zu bauen oder sich an deren Bau zu beteiligen oder diesbezüglich technische Hilfe oder Finanzmittel/Finanzhilfen bereitzustellen.

Die Lieferung von Schiffen, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an iranische Personen oder Einrichtungen oder an andere Personen oder Einrichtungen zum Zwecke der Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen soll ebenfalls verboten werden.

Überdies soll verboten werden, Einflaggungs- und Klassifikationsdienste für iranische Öltank- und Frachtschiffe zu erbringen. Hierbei wird in der Umsetzungsverordnung insbesondere zu klären sein, was unter dem Begriff des „iranischen Schiffs“ zu verstehen ist. Kommt es hierfür auf die Flagge an, unter der das Schiff fährt, oder auf die Nationalität des Schiffseigentümers (Registered Owner) oder darauf, welche Gesellschaft der Betreiber/Manager (Beneficial Owner) des Schiffes ist?

  • Neue Maßnahmen im Finanz­bereich

Ferner sollen künftig nahezu alle Geldtransfers mit einem Wert von über ­10.000,00 EUR einer Genehmigungspflicht unterfallen, soweit diese Geldtransfers unter Beteiligung iranischer Banken oder Finanzinstitute (oder von deren Zweigstellen oder Tochtergesellschaften oder von sonstigen von iranischen Personen kontrollierten Finanzunternehmen) abgewickelt werden. Ausnahmen gelten für den humanitären und persönlichen Bereich.

Für nicht hiervon erfasste Geldtransfers (also solche, die nicht über eine iranische Bank oder über ein iranisches Finanzinstitut erfolgen) gelten die bisherigen Melde- und Genehmigungspflichten gegenüber der Bundesbank unverändert fort.

Die EU-Mitgliedsstaaten sollen zudem keine neuen staatlichen Verpflichtungen zur Gewährung von finanzieller Unterstützung für den Iran-Handel eingehen (einschließlich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen).

Im Vergleich zu der Verschärfung des Iran-Embargos sind die neuen Sanktionen überschaubar, die der Rat angesichts der anhaltend sehr ernsten Lage in Syrien ebenfalls am 15. Oktober 2012 beschlossen hat.

Unmittelbar rechtlich verbindlich ist einstweilen nur die Erweiterung der Finanzsanktionen durch Listung weiterer Personen in Anhang II der Syrien-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 36/2012, die mit der am 16. Oktober 2012 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 944/2012 bewirkt wurde.

Die sonstigen neuen Sanktionen, die im Beschluss 2012/634/GASP niedergelegt sind, bedürfen wiederum noch der Umsetzung durch eine Ratsverordnung (die bislang noch nicht verabschiedet wurde). Hierbei handelt es sich lediglich um die beiden nachfolgend beschriebenen Maßnahmen.

Zum einen sollen künftig der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rüstungsgütern aus Syrien sowie die Bereitstellung entsprechender Finanzmittel oder finanzieller Unterstützung verboten werden.

Zum anderen soll den Flugzeugen von der nationalen syrischen Fluggesellschaft Syrian Arab Airlines der Zugang zu den Flughäfen der EU-Mitgliedsstaaten verwehrt werden, soweit dies mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, im Einklang steht.

Daneben wird klargestellt, dass das Verbot, der (bereits seit dem 24.07.2012 gelisteten) Syrian Arab Airlines Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (Bereitstellungsverbot), nicht auf Handlungen und Transaktionen Anwendung findet, die ausschließlich zur Evakuierung von EU-Bürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien durchgeführt werden.

Die zunehmende Bedeutung von Embargos für den Welthandel ist nicht zu verkennen. Dies belegt einmal mehr die jüngste Verschärfung der europäischen Sanktionen gegen Syrien und insbesondere den Iran. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind für die Embargoländer (ebenso wie für die europäischen Exporteure) deutlich spürbar – ohne dass die mit den Sanktionen verfolgten außen- und sicherheitspolitischen Ziele bislang erreicht worden wären. Es bleibt abzuwarten, ob die jüngste EU-Sanktionsrunde dazu beiträgt, zum einen die bewaffneten Kämpfe und die gewaltsame Repression der Zivilbevölkerung in Syrien zu stoppen und zum anderen das iranische Regime dazu zu bewegen, sich auf eine für die internationale Staatengemeinschaft akzeptable Lösung des Konflikts um sein Atomprogramm einzulassen.

Bis auf weiteres können jedoch die im Iran- und Syrien-Handel tätigen europäischen Firmen die nach wie vor vorhandenen Spielräume für legale Geschäfte nutzen. Sie tun allerdings angesichts der bei Embargoverstößen drohenden empfindlichen Strafen weiterhin gut daran, vor jeder einzelnen Transaktion die Rechtslage sehr genau zu prüfen.

Kontakt: l.harings[at]gvw.com ; g.schwendinger[at]gvw.com

19 replies on “Verschärfung der EU- Embargos: Iran und Syrien”

Comments are closed.

Aktuelle Beiträge

Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner