In Zeiten zunehmender extraterritorialer US-Embargos kommt es zu einer Renaissance der Bedeutung des Verbots von ­Boykott­erklärungen (§ 4a AWV) und der Anti-Boykott-Verordnung 2271/96 der EU. Es ist höchste Zeit, die Bedeutung dieser beiden ­Vorschriften wieder für die aktuelle Praxis zu verdeutlichen: Sie können scharfe Schwerter sein, um sich u. a. gegen die ­Durchsetzung einiger extraterritorialer US-Embargos wehren zu können.

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, und Dirk Hagemann, angestellter Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

Das deutsche Unternehmen D stellt Medizinprodukte her, die es weltweit vertreibt, u.a. in den Iran. Die Medizinprodukte enthalten US-Komponenten von weniger als 10% Wertanteil, die D vom amerikanischen Unternehmen A bezieht.

Nachdem A festgestellt hat, dass D seine Produkte auch in den Iran liefert, untersagen sowohl A als auch A-D, die deutsche Tochtergesellschaft von A, D weiterhin zu beliefern, weil die Lieferungen der weiterverarbeiteten US-Komponenten in den Iran gegen das US-Iran-Embargo verstießen. A und A-D stellen die Belieferung von D ein. D ist verzweifelt, weil es elementar auf die Belieferung durch A angewiesen ist. Was kann es tun?

Abwandlung: Nach dieser Drohung und diesem Belieferungsstopp stellt D seinen Vertrieb für den Iran ein und erklärt gegenüber A, nunmehr das US-Iran-Embargo beachten zu wollen. Daraufhin sagen A und A-D eine weitere Belieferung von D zu.

Nach § 4a AWV ist „die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Gebietsansässiger an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykotterklärung), verboten“. Nach der Anti-Boykott-VO 2271/96 der EU darf keine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person den Forderungen bestimmter, im Anhang genannter, extraterritorialer US-Gesetze nachkommen, es sei denn, die EU hat ausnahmsweise dazu ermächtigt, diesen US-Gesetzen nachzukommen; im Regelfall sind EU bzw. EU-Mitglieder dazu verpflichtet, diplomatische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um vor den Auswirkungen solcher extraterritorialer US-Gesetze zu schützen. Die Abgabe einer Boykotterklärung nach § 4a AWV oder das Befolgen eines dieser extraterritorialen US-Gesetze ohne Erlaubnis durch die EU-Kommission stellen nach nationalem deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 70 Abs.1 Nr.1 AWV) dar, die mit Geldbußen bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann.

Die erste Frage ist, ob A, A-D oder D eine solche verbotene Boykotterklärung abgegeben haben. Rechtlich kann dies nur dann vorliegen, wenn es um die Unterstützung eines ausländisches Embargos (oder eines ausländischen Boykotts) geht, das völkerrechtswidrig (oder völkerrechtlich umstritten) ist, weil die Embargos nicht auf zwingenden UN-Sicherheitsrat-Resolutionen beruhen. Denn diese sind völkerrechtswidrig, vor allem weil sie gegen WTO-Recht verstoßen, welches gegenüber dem EU-Recht und deutschem Recht Anwendungsvorrang genießt. Hingegen stellt die Unterstützung von auf UN-Sicherheitsrat-Resolutionen und entsprechendes EU-Recht gestützten Embargos niemals eine verbotene Boykotterklärung dar. Hier geht es um die Anwendung der ITR (Iranian Transaction Regulations) und des CISADA (Comprehensive Iran Sanctions, Accountability und Divestment Act, 2010) der USA, die ein extraterritoriales US-Embargo gegen den Iran begründen, welches nicht auf zwingenden UN-Sicherheitsrats-Resolutionen beruht. Demnach ist eine verbotene Boykotterklärung rechtlich möglich.

Es ist weiter zu prüfen, ob eine Boykotterklärung durch A, A-D oder D vorliegt. Der Begriff der „Erklärung“ ist hier sehr weit zu verstehen, es reichen explizite, konkludente, zwei- oder einseitige Erklärungen aus. Auch das „Beteiligen“ an völkerrechtswidrigen ausländischen Embargos ist sehr weit zu verstehen. Sowohl A als auch seine deutsche Tochter A-D haben eine solche verbotene Boykotterklärung gegenüber D abgegeben, da sie D dazu gedrängt haben, das völkerrechtswidrige US-Iran-Embargo in Deutschland zu befolgen. Da A aber – anders als seine deutsche Tochter A-D – nicht „gebietsansässig“ (in Deutschland ansässig) ist, begeht hier allein die deutsche Tochter A-D die Ordnungswidrigkeit nach § 4a AWV.

Im Ausgangsfall liegt keine verbotene Boykotterklärung des Unternehmens D vor. D sollte A und A-D darauf hinweisen, dass es nicht verpflichtet werden kann, das völkerrechtswidrige US-Totalembargo gegen den Iran zu befolgen, weil es sonst eine Ordnungswidrigkeit nach deutschem Recht begeht, für die hohe Bußgelder drohen. Es sollte darauf hinweisen, dass erstens D mit einem US-Wertanteil von unter 10% nicht gegen die ITR verstößt und dass zweitens As deutsche Tochter A-D eine Ordnungswidrigkeit mit dieser Drohung begeht. Sollte allerdings unklar bleiben, ob tatsächlich der 10%-Wertanteil unterschritten ist, sollte D den Streit entschärfen, indem es in den USA entweder eine Advisory Opinion einholt, dass eine solche Iran-Lieferung zulässig ist, oder indem es eine entsprechende TSRA-Genehmigung einholt: Nach dem TSRA (Trade Sanctions Reform and Export Enhancement Act) erteilt das OFAC beschleunigte Genehmigungen für die Ausfuhr von bestimmten Medikamenten und Medizinprodukten in den Iran oder in den Sudan.

Zur Abwandlung: Indem D aufgrund der Drohung von A, es sonst nicht weiter zu beliefern, seinen Verkauf in den Iran einstellt, allein um das US-Iran-Embargo zu unterstützen, gibt es selbst eine verbotene Boykotterklärung ab. D verstößt somit gegen § 4a AWV (D-A wird darfür als Anstifter haften), so dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Wenn keine zwingenden Gründe vorliegen, um diese Boykotterklärung abzugeben, sollte D vor der Abgabe der Boykotterklärung versuchen, sich an die EU-Kommission zu wenden, ob sie ihm nach der EU-Anti-Boykott-VO diplomatischen Schutz geben kann oder ob D ausnahmsweise das extraterritoriale US-Embargo befolgen darf. Sollte die Kommission bzw. das zuständige EU-Mitglied diplomatischen Schutz gewähren, darf D diese Boykotterklärung nicht abgeben. Sollte sie ihm hingegen erlauben, das US-Embargo zu befolgen, darf es diese Boykotterklärung abgeben, ohne ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen § 4a AWV befürchten zu müssen.

Eine andere Frage ist, ob die EU-Konsultation evtl. entbehrlich ist, wenn D klar erkennt, dass es gegen das US-Iran-Embargo verstößt, insbesondere dann, wenn der Wertanteil der US-Komponenten deutlich über 10% liegt und es keine TSRA-Genehmigung erhält. Ob diese rechtliche Zwangslage – bei Missachtung der ITR und des CISADA drohen empfindliche US-Geldbußen –, ausreicht, um die deutsche Ordnungswidrigkeit auch ohne Anrufen der EU-Kommission entfallen zu lassen, wäre zu prüfen. Nicht ganz klar ist die Rechtslage auch dann, wenn die EU-Kommission sagen sollte, sie sei – mangels expliziter Aufzählung von ITR und CISADA im Anhang zur VO 2271/96 – für diese Frage nicht zuständig. Sie ist aber (wie uns versichert wurde) grundsätzlich bereit zu prüfen, ob sie nach der EU-AntiBoykott-VO vorgehen kann.

Die praktischen Auswirkungen hieraus sind enorm. Keine deutsche oder europäische Exportfirma darf ohne nähere rechtliche Prüfung eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, welche sie zur unbegrenzten Einhaltung allen US-Exportrechts inklusive aller US-Embargos verpflichtet, solange hierfür keine rechtlich zwingenden Gründe vorliegen. Keine Bank darf allein wegen des Drucks aus den USA, das US-Iran-Embargo einzuhalten, ihren Kunden wegen Iran-Geschäften kündigen, wenn keine rechtlich zwingenden Gründe vorliegen. In allen Fällen besteht das hohe Risiko, dass einer dieser Beteiligten eine Ordnungswidrigkeit begeht, für welche hohe Geldbußen drohen. In der Regel wird die Hinzuziehung eines Exportanwalts notwendig sein, da hier sehr detaillierte rechtliche Schritte zu prüfen sind: Unterstützung eines völkerrechtswidrigen Embargos? Vorliegen einer verbotenen Boykotterklärung (trotz verfassungsrechtlicher Bedenken an seiner Bestimmtheit)? Möglichkeiten einer Beseitigung dieser rechtlichen Zwangslage? Es bestehen durchaus Möglichkeiten, dass extraterritoriale US-Embargos in Deutschland/in der EU unter bestimmten Situationen nicht angewendet werden dürfen, allerdings sind dies sehr komplexe Rechtsfragen.

Textkasten: Hinweis zur Neufassung des Iran-Embargos

Ein wichtiger Hinweis der Autoren, der nicht im Kontext zu diesem Beitrag, sondern zur ­Neufassung des Iran-Embargos steht: Sofern eine Klage beim EuGH gegen die Neufassung des Iran-Embargos angedacht ist, muss zwingend die kurze Klagefrist beachtet werden. Sie ist binnen zwei Monaten ab Veröffentlichung der Umsetzungs-VO zum GASP-Beschluss 2012/635 im EU-Amtsblatt (erwartet ca. für den 15. bis 30. November 2012) in Luxemburg einzu­legen; später wäre die Klage unzu­lässig.

Kontakt: info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

18 replies on “US- Embargos: immer durchsetzbar in der EU?”

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