Zolleinreihungen sind ein mühsames, aber notwendiges Geschäft, um einen hohen Einfuhrzoll beim deutschen Importeur zu vermeiden. Dies soll an einem Beispiel verdeutlicht werden: Am 9. September 2013 hat das Finanzgericht Hamburg ein Urteil verkündet, in dem die Zollverwaltung verpflichtet wurde, dem deutschen Importeur D die von ihm beantragte verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) zu erteilen.
Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte
Das deutsche Exportunternehmen D bezieht USV-Anlagen (Anlagen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung) aus verschiedenen Drittländern, die es dann vor dem Export weiterbearbeitet. Im Jahr 2010 beantragte D hierfür die Erteilung einer vZTA für die Zolleinreihung unter 8504 4030 als „Stromrichter“; dies hätte dazu geführt, dass D keinen Einfuhrzoll hätte zahlen müssen. Der deutsche Zoll lehnte dies ab und reihte die Anlage stattdessen unter 8501 6400 als „Wechselstromgenerator“ ein, was zu einem Einfuhrzoll von 2,7% führte. Aufgrund eines hohen Stückpreises geht es pro Einfuhr um eine mögliche Zollschuld von fast 3.000 EUR je Anlage. Da Stromrichter und Stromgenerator völlig verschiedene Geräte sind, legte D Einspruch ein und beantragte im Rahmen der späteren Klage Aufhebung der Einreihung bzw. Neubescheidung.
Die USV-Anlage dient primär dazu, unregelmäßige („schmutzige“) Oberspannungen herauszufiltern und den Verbraucher mit gleichmäßigem („sauberem“) Strom (also Strom mit gleicher Spannung) zu versorgen. Wenn diese Oberschwingungen nicht beseitigt werden, kann das bei Rechnern in Rechenzentren dazu führen, dass sie nicht funktionsgerecht arbeiten und es zu erheblichen Schädigungen in den Rechnern kommt. Hingegen kann die USV-Anlage nur für sehr kurze Zeit (bis zu maximal zehn Minuten) als Notstromaggregat dienen; Einrichtungen mit Rechenzentren kaufen sich zusätzlich ein Notstromaggregat, das dann nach diesen maximal zehn Minuten permanent für die Notstromversorgung sorgt; es kostet meist genauso viel wie die USV-Anlage. D verwies für seinen Vorschlag der Einreihung der Anlage als Stromrichter auf die Erläuterungen zur Position 8504, in denen es u.a. wie folgt heißt: „Zu dieser Gruppe gehören: Wechselstromumformer, mit deren Hilfe ein Wechselstrom in einen Wechselstrom mit anderer Spannung umgewandelt wird“ (Erl. HS 8504 Rn.14.0), und: „Zu dieser Position gehören auch stabilisierte Stromversorgungsgeräte (Gleichrichter mit Regeleinrichtung), z.B. unterbrechungsfreie Stromversorgungen für eine Vielzahl von elektronischen Geräten“ (Rn.34.4). Da mit seiner Anlage die gefährlichen Oberspannungen herausgefiltert würden, träfen diese Bestimmungen genau zu. Zusätzlich verwies D auf zahlreiche vZTAs Deutschlands und der EU, die – ohne Ausnahmen – die USV- Anlagen als Stromrichter in die Kategorie 8504 4030 einreihten.
Der Zoll ließ die Argumentation von D, dass die USV-Anlage zu 99% für das Herausfiltern „schmutziger“ Oberspannungen und allenfalls zu maximal 1% der Fälle für das Abrufen von Notstrom für die erste Zeit (für maximal zehn Minuten) genutzt werde, nicht gelten. U.a. argumentierte er: Bereits der Umstand, dass D ein Schwungrad statt einer Batterie nutze, spreche dafür, dass hier Strom generiert werde.
Dem hielt D entgegen, dass unter „Generieren“ von Strom üblicherweise verstanden werde, dass aus einer externen Energiequelle (z.B. Wind, Sonne, Benzin, Diesel) elektrischer Strom hergestellt werde; dies sei beim Notstromaggregat der Fall: es generiere aus Diesel elektrischen Strom. Davon zu unterscheiden sei das „Umwandeln“ von Energie/Strom: Hierbei würden im internen System vorhandene Energieformen (z.B. kinetische oder chemische Energie) in elektrische Energie umgewandelt. Für die USV-Anlage sei es belanglos, ob diese Umwandlung mittels einer Batterie (gespeicherter chemischer Energie) oder eines Schwungrades (gespeicherter kinetischer Energie) geschehe.
Das bloße Herausfiltern von Oberschwingungen sei – so der Zoll – kein „Umformen“ von einem Wechselstrom mit einer Spannung in einen Wechselstrom mit anderer Spannung, sondern es sei ein „Regeln“ des Stromes, so dass die Anlage unter 9032 eingereiht werden müsse. Dem hielt D u.a. entgegen, dass Regler kleine Geräte wie elektrische Schaltungen, Thermostate, Druck- oder Feuchtigkeitsregler seien, die die Spannung von einem Ist-Wert auf einen vorgegebenen Sollwert brächten und konstant hielten. Für ständig unterschiedliche Ist-Werte sei der Stromregler nicht geeignet, sondern hierfür könne allein der Stromrichter genutzt werden, der durch ein (meist mechanisches) Stellglied dafür sorgte, dass absolut gleichmäßige Spannung erreicht werde.
Im Ergebnis konnte der Zoll in der mündlichen Verhandlung das Finanzgericht Hamburg nicht davon überzeugen, seiner Argumentation zu folgen. Daraufhin entschied das genannte Gericht (Az. 4 K 138/12): Der Zoll muss D eine vZTA erteilen, mit der eine Einreihung der USV-Anlage in 8504 4030 (als „Stromrichter“) vorgenommen wird.
In Deutschland werden permanent erbitterte Rechtsstreite über die richtige Einreihung von Gütern geführt. Allein in unserer Kanzlei ging es dabei in den Jahren 2012 und 2013 um Güter wie etwa die folgenden: Drosselspulen, die nach Ansicht des Zolls statt als Drosselspulen als Transformatoren anzusehen waren; Sputteranlagen, die vom Zoll statt als „Apparate zum physikalischen Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen durch Kathodenzerstäubung“ (8486 3050) fälschlich als „andere elektrische Maschinen, als Teilchenbeschleuniger oder als Geräte für die Galvanotechnik“ (8543 7090) angesehen wurden; Wärme-Teddys, die nach Ansicht des Zolls nicht als Spielzeug, sondern fälschlich als „andere konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken“ (6307 9010) einzureihen waren; LED-Leuchtdioden, die vom Zoll nicht als Leuchtdioden, sondern als „andere elektrische Beleuchtungskörper“ angesehen wurden; Einmal-Patientendecken für medizinische Zwecke, die statt als „andere Waren für medizinische Zwecke“ nach Ansicht des Zolls fälschlich als „Decken aus synthetischen Chemiefasern“ einzureihen waren, etc.
Für solche Fälle sind Rechtsmittel sehr wichtig, u.a. um nicht unnötigerweise Einfuhrzoll zahlen zu müssen.
Bedenklich an den beschriebenen Beispielen sind v.a. die folgenden Punkte:
- Erstens kann man fast den Eindruck gewinnen, als ob der Zoll häufig Positionen verträte, die zu hohem Einfuhrzoll führen, wobei gelegentlich der wesentliche Zweck der Güter übersehen wird.
- Zweitens folgen die Finanzgerichte häufig der Einschätzung des Zolls (die genannte Entscheidung des FG Hamburg ist eine rühmliche Ausnahme).
- Drittens ziehen sich diese Rechtsstreite meistens über Jahre hin.
Bis der Rechtsstreit mit dem FG abgeschlossen wird, dauert es meist drei Jahre; es kann aber bis zu fünf oder acht Jahre dauern, wenn BFH und EU-Kommission entscheiden müssen.
Welches deutsche Unternehmen kann sich so lange Auseinandersetzungen leisten? Der deutsche Gesetzgeber sollte dringend Beweiserleichterungen für Einreihungen schaffen, um die deutschen Importeure zumindest dann zu entlasten, wenn europäische vZTAs deutlich für deren Einreihungsvorschlag sprechen.
Kontakt: info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com
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