Das siebte EU-Sanktionspaket gegen Russland ist am 21. bzw. 22. Juli 2022 in Kraft getreten. Hierdurch wurden weitere güter- und dienstleistungsbezogene Sanktionen gegen Russland verhängt und bestehende Sanktionen ausgeweitet und verschärft bzw. in einigen Fällen durch die Aufnahme zusätzlicher Ausnahmen und Befreiungen abgeschwächt. Darüber hinaus hat die EU weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen mit Sanktionen belegt.

Als Reaktion auf die Anerkennung der Staatlichkeit der beiden „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk durch Russland am 21. Februar 2022 und den Überfall Russlands auf die gesamte Ukraine am 24. Februar 2022 hat die Europäische Union bisher insgesamt sieben Sanktionspakete gegen Russland verhängt. Dadurch wurden die als Reaktion auf die völkerrechtswidrige Annexion der Krim durch Russland am 18. März 2014 verhängten EU-Russland-Sanktionen schrittweise ausgeweitet und verschärft. Die Implementierung der Sanktionspakete erfolgt hierbei durch Änderungen der bestehenden EU-Sanktionsverordnungen gegen Russland: Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014), in der sektorspezifische Sanktionen gegen Russland bzw. gegen „russische Personen“ und Personen in Russland niedergelegt sind, und Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (VO 269/2014), durch die personenbezogene Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen (POE) verhängt werden, die als Verantwortliche für die völkerrechtswidrigen Handlungen gegenüber der Ukraine identifiziert worden sind.

Das siebte Sanktionspaket umfasst die folgenden Verordnungen: VO (EU) 2022/1269 (VO 2022/1269) vom 21. Juni 2022 zur Änderung der VO 833/2014, VO (EU) 2022/1273 (VO 2022/1273) vom 21. Juli 2022 zur Änderung der VO 269/2014 sowie die Durchführungs-VO (EU) 2022/1270 (DVO 2022/1270) und 2022/1274 (DVO 2022/1274) vom 21. Juli 2022, mit denen der Anhang I der VO 269/2014 geändert und somit weitere POE personenbezogenen Sanktionen unterworfen wurden; ferner wurde am 4. August 2022 eine weitere Durchführungsverordnung – Durchführungs-VO (EU) 2022/1354 (DVO 2022/1354) – erlassen, durch die weitere Personen in Anhang I der VO 269/2014 aufgenommen worden sind.

Ausweitung/Änderung der sektorspezifischen Russland-Sanktionen in VO 833/2014

Durch das siebte Sanktionspaket hat die EU ein Kauf-, Einfuhr- und Verbringungsverbot für Gold verhängt, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland ausgeführt worden ist. Das Verbot erstreckt sich auch auf Erzeugnisse, die unter Verwendung derartigen Goldes in einem Drittland verarbeitet wurden; ferner hat die EU untersagt, Dienste im Zusammenhang mit diesem Verbot zu erbringen sowie darauf bezogene Finanzmittel und Finanzhilfen bereitzustellen (neuer Art. 3o).

Die Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbote für Dual-Use-Güter aus Anhang I der Dual-Use-VO (EU) 2021/821 und für Advanced-Technologies-Güter von Anhang VII der VO 833/2014 wurden verschärft. So dürfen derartige Güter für die Gewährleistung der Cyber- und Informationssicherheit für POE in Russland nicht länger genehmigungsfrei (nach der VO 833/2014) nach Russland ausgeführt werden, indem man sich auf die Befreiungen nach Abs. 3 der Art. 2 und Art. 2a beruft. Vielmehr ist nun eine Genehmigung nach Abs. 4 der Art. 2 und Art. 2a erforderlich. Ferner wurde das in Art. 3ea niedergelegte Zugangsverbot für Schiffe unter russischer Flagge zu EU-Häfen auf ein Zugangsverbot zu Schleusen im Gebiet der EU erweitert.

Das an Kreditinstitute adressierte Verbot in Art. 5b, Einlagen über 100.000 EUR entgegenzunehmen, hat Brüssel ebenfalls verschärft, indem das Verbot neben russischen Staatsangehörigen, in Russland ansässigen natürlichen Personen und in Russland niedergelassenen juristischen POE auch auf außerhalb der EU niedergelassene juristische POE ausgedehnt worden ist, die zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen POE gehalten werden.

Zusätzliche Befreiungen bzw. genehmigungsbedürftige Ausnahmen

Hingegen wurden zusätzliche Befreiungen bzw. genehmigungsbedürftige Ausnahmen eingeführt:

• in Bezug auf das in Art. 3c Abs. 4 niedergelegte Verbot, technische Hilfe in Bezug auf in Anhang XI gelistete Güter und Technologien der Luft- und Raumfahrt zu erbringen (zusätzliche Befreiung für intergouvernementale Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation);

• in Bezug auf das in Art. 3ea Abs. 1 niedergelegte Zugangsverbot für Schiffe unter russischer Flagge zu EU-Schleusen und -Häfen (Ausnahme für die Entladung von Gütern, die für die Fertigstellung von Vorhaben in Bezug auf erneuerbare Energien in der EU unbedingt erforderlich sind und Ausnahmen für ehemals unter russischer Flagge fahrende Schiffe, wenn die russische Flagge vertraglich vorgeschrieben war);

• in Bezug auf das in Art. 3h Abs. 1 enthaltene Ausfuhrverbot für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter (Befreiung für Schmuckwaren zur persönlichen Verwendung);

• in Bezug auf das in Art. 3k Abs. 1 niedergelegte Verbot, in Anhang XXIII gelistete Industriegüter nach Russland auszuführen (zusätzliche Ausnahmen für medizinische oder pharmazeutische Zwecke sowie für die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat, um seine Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen);

• in Bezug auf das in Art. 5aa Abs. 1 niedergelegte Verbot des Tätigens von Geschäften mit den in Anhang XIX gelisteten russischen Staatsunternehmen, deren mehrheitlich gehaltenen Tochterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU und POE, die im Namen oder auf Anweisung der vorgenannten POE handeln (zusätzliche Befreiungen für Transaktionen, die für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln erforderlich sind; gleiches gilt für Transaktionen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind);

• in Bezug auf das in Art. 5b Abs. 1 und 2 niedergelegte Verbot, von russischen Staatsangehörigen, in Russland ansässigen natürlichen Personen, in Russland niedergelassenen juristischen POE und außerhalb der EU niedergelassenen juristischen POE, die zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen POE gehalten werden, Einlagen über 100.000 EUR entgegenzunehmen (zusätzliche Ausnahme für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleist-ungen zwischen der EU und Russland);

• in Bezug auf das in Art. 5e Abs. 1 niedergelegte und an Zentralverwahrer adressierte Verbot, Dienstleistungen für bestimmte übertragbare Wertpapiere zu erbringen, in Bezug auf die in Art. 5m Abs. 1 und 2 niedergelegten Verbote, unter bestimmten Umständen Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen zu registrieren oder bestimmte darauf bezogene Dienstleistungen zu erbringen und in Bezug auf das in Art. 5n Abs. 1 niedergelegte Verbot, gegenüber bestimmten POE Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen u.Ä. zu erbringen (Erstreckung der Befreiung für „EU-Personen“ auf natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltstitel von einem EWR-Land oder der Schweiz bzw. nach dem Recht eines EWR-Staates oder der Schweiz gegründete oder eingetragene POE).

Daneben hat Brüssel zusätzliche Unterrichtungspflichten der EU-Mitgliedstaaten niedergelegt und einige sprachliche Anpassungen vorgenommen. Ferner wurden einige der Anhänge der VO 833/2014 geändert. Von besonderer Bedeutung dürfte die Änderung der Güterlisten in Anhang VII, Anhang X und Anhang XXIII sein. Während einige Güter aus den Anhängen gestrichen wurden (und damit keinen Beschränkungen mehr unterliegen), wurden andere Güter zu den Listen hinzugefügt. In Bezug auf die Güter, die neu hinzugefügt wurden, greifen keine Altvertragsregelungen, d.h., ihre Lieferung an POE in Russland oder zur Verwendung in Russland ist mit Inkrafttreten der Änderungs-VO zum 22. Juli 2022 untersagt.

Ausweitung/Änderung der personenbezogenen Russland-Sanktionen in VO 269/2014

Neben den sektorspezifischen Russland-Sanktionen hat die EU im Zuge des siebten Pakets auch die personenbezogenen Sanktionen ausgeweitet. Zum einen wurden durch die DVO 2022/1270 und 2022/1274 vom 21. Juli 2022 sowie die DVO 2022/1354 vom 4. August 2022 insgesamt 56 weitere natürliche Personen sowie zehn Organisationen in Anhang I der VO 269/2014 aufgenommen. Durch die DVO 2022/1274 hat die EU – zusätzlich zu den insgesamt 965 natürlichen russischen, belarussischen und ukrainischen Personen sowie 50 Organisationen in Russland, die im Rahmen der sechs vorangegangenen Sanktionspakete gelistet worden waren – erstmals auch sechs natürliche syrische Personen und eine Organisation in Syrien gelistet, die den russischen Angriffskrieg durch Rekrutierung russischer Söldner unterstützen.

Durch die DVO 2022/1270 wurden 48 natürliche russische und ukrainische Personen gelistet, zuvorderst politische Entscheidungsträger, Mitglieder der Streitkräfte, Familienangehörige bereits zuvor gelisteter Personen, Kollaborateure und Propagandisten, daneben aber auch Mitglieder des nationalistischen Motorradclubs „Nightwolves“. Daneben ist dieser Motorradclub eine der insgesamt zehn durch die DVO 2022/1270 gelisteten Organisationen in Russland. Darüber hinaus wurden juristische POE gelistet, die am Getreidediebstahl aus der Ukraine beteiligt sind, russische Propaganda verbreiten oder im Militärsektor tätig sind. Gelistet wurde auch die größte russische Bank, die Sberbank, die im Zuge des sechsten Sanktionspakets bereits von SWIFT abgekoppelt worden war. Durch die DVO 2022/1354 vom 4. August 2022 wurden zudem der ehemalige Präsident der Ukraine, Wiktor Janukowytsch, sowie sein Sohn in
Anhang I der VO 269/2014 aufgenommen.

Eine Listung in Anhang I der VO 269/2014 hat zur Folge, dass zum einen sämtliche in der EU befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der gelisteten POE stehen, eingefroren werden – mithin jegliche Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung verhindert werden. Zum anderen ist es EU-Personen untersagt, den gelisteten POE unmittelbar oder mittelbar Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. An die gelisteten POE dürfen mithin weder Güter ausgeliefert noch Zahlungen getätigt werden.

Mit der VO 2022/1273 vom 21. Juli 2022 wurde aber ein neuer Art. 6e in die VO 269/2014 eingefügt, der es den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden ermöglicht, die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen in Bezug auf die in Anhang I der VO 269/2014 gelisteten russischen Banken zu genehmigen. Dies ist dann möglich, wenn die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln erforderlich sind.

Umgehungsverbot wurde ausgeweitet

Zudem wurde durch die VO 2022/1273 das Umgehungsverbot in Art. 9 derart ausgeweitet, dass von Sanktionen betroffene POE künftig verpflichtet sind, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden und sich innerhalb des Hoheitsgebietes eines EU-Mitgliedstaates befinden, gegenüber den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden zu melden. Bei Nichtbefolgung soll eine verbotene Umgehung vorliegen. In einer solchen Konstellation könnte dann strafrechtlich gegen die betreffenden POE vorgegangen werden, und ihre Vermögenswerte könnten nicht nur eingefroren, sondern u.U. auch beschlagnahmt werden.

Die nähere Ausgestaltung obliegt hierbei den Mitgliedstaaten. Der Rat der Europäischen Union hat jedoch bereits einen Entwurf eines Beschlusses vorgelegt, in dem der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union als ein die Kriterien nach Art. 83 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllender Kriminalitätsbereich festgestellt wird. Sofern sämtliche EU-Mitgliedstaaten den Beschluss unterstützen und das Europäische Parlament zustimmt, könnte die Europäische Kommission eine Harmonisierungsrichtlinie erarbeiten, um EU-weit einheitliche Mindeststandards für die Verfolgung von Sanktionsverstößen festzulegen.

Fazit

Im Rahmen des siebten Sanktionspakets wurden einerseits bestehende Sanktionen teilweise gelockert und Güter von Sanktionslisten gestrichen, sodass vormals verbotene Transaktionen nunmehr wieder zulässig sein können. Andererseits wurden zusätzliche Sanktionen verhängt, bestehende Sanktionen verschärft und zusätzliche Güter und POE in Listen aufgenommen – mit der Folge, dass ohne Gewährung einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altverträgen bisher zulässige Geschäfte nunmehr verboten sind. Die Verhängung weiterer Sanktionen gegen Russland ist derzeit Gegenstand von Beratungen zwischen Vertretern der EU-Mitgliedstaaten. EU-Unternehmen sind daher weiterhin angehalten, die EU-Sanktionen gegen Russland tagesaktuell zu verfolgen.

k.goecke@gvw.com

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