Ab dem 1. Juli 2021 gelten EU-weit neue Zollregelungen, die insbesondere den grenzüberschreitenden elektronischen Handel betreffen. Eine dieser Regelungen bezieht sich auf die sogenannten Einfuhrabgaben.
Beitrag in der Gesamtausgabe (PDF)
Der Brexit hat erst kürzlich gezeigt, was passieren kann, wenn Zollschranken fallen und Waren beim Zoll angemeldet werden müssen. Händler müssen Prozesse und Kennzeichnungen entsprechend optimieren, ansonsten riskieren sie, ihre Kundschaft durch unerwartete Mehrkosten zu verärgern. Diese Anpassungen bedeuten für die Händler allerdings einen extremen Mehraufwand.
Die Brexit-Erfahrungen lassen erahnen, welche Auswirkungen die EU-Reform für alle an der Lieferkette beteiligten Partner haben wird. Die Änderungen, die am 1. Juli 2021 in Kraft treten, haben das Potential zu einem Brexit 2.0, der den Handel in allen EU-27-Ländern beeinträchtigen wird. Onlinehändler müssen sich frühzeitig mit den Änderungen auseinandersetzen und entsprechend reagieren, um ihre Webshops für die Reform zu wappnen. Doch was genau bedeuten die Neuerungen, die am 1. Juli in Kraft treten?
Zusatzkosten transparent kommunizieren
Ab dem 1. Juli 2021 sind Händler, die ihre Ware in die EU verkaufen, dazu verpflichtet, die erwarteten Gesamtkosten des Kundeneinkaufs im Warenkorb zu berechnen und zu visualisieren. Die Gesamtkosten beinhalten dabei Zölle, Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), Gebühren – die „Landed Costs“, also die Kosten „frei Haus verzollt“. Zudem fallen für den Konsumenten durch die neue EU-Reform Mehrkosten an. So wird bei Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 EUR eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Bei Sendungen mit einem Wert von 150 EUR oder mehr werden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig. Bei Kleinsendungen unter 22 EUR entfällt die bis dato geltende EUSt-Befreiung. Um einen fairen Wettbewerb für EU-Unternehmen zu ermöglichen und Mehrwertsteuerausfälle bei der Einfuhr von Sendungen mit niedrigem Wert (unter 22 EUR) aus Drittländern abzuschaffen, werden diese zukünftig mit dem im Bestimmungsland geltenden Mehrwertsteuersatz versteuert. Zusätzlich und neu ist, dass immer eine digitale Zollanmeldung erfolgen muss. Auch das Thema Rücksendungen und Rückerstattung wird somit deutlich komplexer. Außerdem erhebt der Beförderer der Waren Kosten für die digitale Zollanmeldung in unterschiedlicher Höhe.
Die elektronische Zollangabe
Ab dem 1. Juli 2021 wird die Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung nämlich Pflicht. Das bedeutet, dass jede Importsendung schriftlich (digital) gemeldet werden muss, mündliche Zollanmeldungen sind nur noch im Reiseverkehr möglich. Für Waren bis 150 EUR genügt eine „kleine Zollanmeldung“ (reduzierter Datensatz), wobei die elektronische Zollanmeldung von Kleinsendungen die Möglichkeit von Sammelmeldungen („Special Arrangement“) vorsieht. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wurde durch die Zollverwaltung ein neues Zollverfahren, der Import-One-Stop-Shop (IOSS), geschaffen. Dieses kann zusätzlich für die Erklärung und Abführung der Steuer genutzt werden – aber nur bei der Einfuhr von B2C-Waren in die EU aus einem Drittland, deren Wert 150 EUR nicht übersteigt und die nicht verbrauchssteuerpflichtig sind.
Der im Drittland ansässige Händler benötigt zusätzlich zu einer Registrierung in einem EU-Mitgliedstaat einen in der EU ansässigen Vermittler (Fiskalvertreter).
Der IOSS und seine Herausforderungen
Durch den IOSS, der eigentlich als Entlastung für die Händler gedacht ist, ergeben sich allerdings auch Stolperfallen. Der IOSS ist u.a. nicht für Waren ausgelegt, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Die Händler sind bspw. für die korrekte und vollständige Zuordnung und Tarifierung bei der Importzollanmeldung zuständig. Auch nachträgliche Behandlungen, bspw. Erlass-/Erstattungsanträge für Retouren, Nacherhebungen oder Rechtsbehelfsverfahren sind eine Herausforderung im IOSS.
Die Marktplatzhaftung
Eine weitere wichtige Anpassung ist, dass Händler, die den Weiterverkauf von Waren im Wert von unter 150 EUR aus einem Drittland in die EU durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, wie z.B. eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, veranlassen, so behandelt werden, als ob sie diese Waren selbst erhalten und geliefert hätten. Sie werden somit zum Steuerschuldner und in die Haftung genommen.
Verärgerte Kunden
Die genannten Beispiele führen dazu, dass sich bei allen Waren, die einen höheren Warenwert als die genannten Schwellenwerte haben, entweder die Margen der Verkäufer um die zu entrichtenden Einfuhrabgaben reduzieren werden – oder aber die Waren für die Konsumenten um die zu entrichtenden Einfuhrabgaben teurer werden. Für die Konsumenten wird sich die Frage stellen, ob sie die höheren Einfuhrabgaben hinnehmen (z.B. wenn sie Waren in China kaufen) oder nicht lieber gleich bei innereuropäischen Händlern kaufen. Diese Wirkung ist von den Gesetzgebern beabsichtigt, soll doch mit der neuen Zollverordnung die Bevorteilung außereuropäischer Händler beendet und ein fairer Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Versandhändlern hergestellt werden.
Dadurch, dass durch die EU-Reform u.a. die Verzollung von Waren schriftlich erfolgen muss, wird die Abwicklung dieser Dienstleistung an den Konsumenten weiterverrechnet. Bei einem Artikel im Wert von 10 EUR ergibt sich dadurch eine Preissteigerung von bis zu 80% (19% EUSt und 6 EUR Postgebühren). Die EU-Reform und ihre Neuerungen sind ein Test für das Verhältnis zwischen Verkäufern und ihren Kunden. Es wird sich zeigen, wie tolerant die Kunden bzgl. der neuen Preisgestaltung sein werden.
Auch für teurere Artikel (ab 150 EUR) ergeben sich Mehrkosten. So fällt neben der Einfuhrumsatzsteuer von 19% ein Einfuhrzoll an. Die Zollkosten belaufen sich für Textilien aus Fernost auf bspw. 12–13% des Warenwertes.
Steht ein Brexit 2.0 bevor?
Der Brexit hat gezeigt, was mit fragilen Lieferketten passiert, wenn komplexe Reformen eingeführt werden. Die EU-Reform mit ihren unzähligen Einzelregelungen und Ausnahmen sprengt die Brexit-Dimension bei Weitem. Das Chaos, das den grenzüberschreitenden Handel am 1. Juli erwartet, ist vorgezeichnet. Für die Verkäufer resultiert aus den neuen Regelungen u.a., dass sie die Gesamtkosten für die Konsumenten im Rahmen des Kaufprozesses berechnen und ausweisen müssen, auch wenn sie ihre Waren „frei Haus verzollt“ liefern. Viele sind dazu aber nicht in der Lage, weil sie die Steuersätze des Bestimmungslandes und dessen 60.000 Ausnahmen nicht kennen. Sie riskieren deshalb, Kunden wegen falscher Steuersätze oder intransparenter Kosten zu verärgern und zu verlieren.
Um den neuen Herausforderungen gesetzeskonform gerecht zu werden, müssen Händler frühzeitig ihre Prozesse optimieren. Dazu gehören u.a. die korrekte Einreihung der zu importierenden Waren nach dem Zolltarif sowie die Berechnung und transparente Auflistung der zu erwartenden Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) und der Gebühren im Check-out-Prozess. Last, but not least sollten Händler sich ausführlich mit der elektronischen Zollangabe und dem IOSS beschäftigen. Nur so vermeiden sie Zoll- und steuerrechtliche Haftungsrisiken.