Deutschland kennt das UN-Kaufrecht seit gut 20 Jahren. Bis heute haben 78 Länder das UN-Kaufrecht ratifiziert, auf die ca. 85% des deutschen Außenhandels entfallen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist aber keineswegs zwingend und wird oftmals bei ­Verträgen ausdrücklich ausgeschlossen. Dabei werden seine Vorteile schlicht übersehen. Prof. Dr. Burghardt Piltz erläutert die ­Vorteile des UN-Kaufrechts und warum sein oftmals unreflektierter Ausschluss auf den Prüfstand gehört.

Von Prof. Dr. Burghardt Piltz, Rechtsanwalt, Notar, Brandi Rechtsanwälte, Büro Gütersloh

Vor gut 20 Jahren ist das UN-Kaufrecht für Deutschland in Kraft getreten: Ein von der UNO geschaffenes Kaufgesetz, das zur Anwendung kommt, wenn Verkäufer und Käufer in zwei unterschiedlichen Staaten ansässig sind, also etwa ein deutsches Unternehmen an einen französischen Kunden verkauft oder von einem italienischen Lieferanten Ware bezieht. Statt des deutschen BGB/HGB, des französischen Code Civil oder der italienischen Codice Civile gilt in solchen internationalen Kaufverträgen eben das UN-Kaufrecht. Bis heute haben 78 Länder das UN-Kaufrecht ratifiziert, auf die ca. 85% des deutschen Außenhandels entfallen; dazu zählen fast alle europäischen und amerikanischen Staaten sowie Russland, China, Japan und Korea.

Auch wenn das UN-Kaufrecht durch die Ratifikation in das innerstaatliche Recht der betreffenden Länder aufgenommen worden ist, ist seine Anwendung keineswegs zwingend. Die Anwender haben vielmehr die Möglichkeit, die Geltung des UN-Kaufrechts ausdrücklich auszuschließen und stattdessen die Geltung des für innerstaatliche Anwendungsfälle konzipierten nationalen Rechts zu vereinbaren, etwa des BGB/HGB oder des Schweizer OR. Tatsächlich findet man in der Praxis auch immer wieder Beispiele solcher Ausschlüsse. Dass diese wohlüberlegt sind, mag bezweifelt werden: Auf Nachfrage wird meist deutlich, dass der Grund für den Ausschluss des UN-Kaufrechts („Das haben wir immer so gemacht“.) eine mangelnde Bereitschaft ist, sich mit diesem näher auseinanderzusetzen. Die Vorteile des UN-Kaufrechts werden dabei schlichtweg übersehen.

So steht dem Käufer nur nach dem UN-Kaufrecht ohne weiteres ein Schadenersatzanspruch zu, wenn der Verkäufer eine seiner Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt, und zwar ohne jede weitere Voraussetzung und insbesondere ohne dass ein Verschulden des Verkäufers vorliegen muss (Art. 45 UN-Kaufrecht). Nach dem BGB hingegen kommen Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten nur in Betracht, wenn der Verkäufer schuldhaft handelt. Dieser Unterschied kann unversehens Bedeutung gewinnen, wenn der Käufer die Ware von einem Zwischenhändler erwirbt. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Zwischenhändler nämlich in der Regel kein Schuldvorwurf. Folge: Eine schadenersatzrecht­liche Inanspruchnahme des Zwischenverkäufers ist mangels Verschuldens nicht möglich, gegen den Erstverkäufer bestehen keine vertraglichen Ansprüche. Diese Folge kann auch durch vertragliche Regelungen in der Praxis nicht aufgefangen werden: Jedenfalls in standardisierten Texten – also etwa AGB – kann nach deutschem Recht eine verschuldensunabhängige Haftung, wie sie das UN-Kaufrecht vorsieht, nicht begründet werden.

Aber auch für den Verkäufer bringt das UN-Kaufrecht Vorteile. So ist bei Geltung des BGB etwa der Unternehmerrückgriff mit einer Ausdehnung der Mängelhaftung auf bis zu fünf Jahre (§ 478 f. BGB) zwingend – das UN-Kaufrecht hingegen kennt eine solche Vorschrift nicht. Auch gestattet das UN-Kaufrecht eine Aufhebung des Vertrages nach erfolgter Lieferung nur, wenn die Vertragsverletzung des Verkäufers „wesentlich“ ist und innerhalb angemessener Frist erklärt wird: Vergleichbar strenge Rücktrittsvoraussetzungen könnten bei Geltung des BGB jedenfalls in standardisierten Texten wie AGB nicht einmal vereinbart werden. Festzuhalten ist demnach:

  • Der Käufer, der das UN-Kaufrecht ab-bedingt, verzichtet endgültig auf den verschuldensunabhängigen Schadenersatz.
  • Der Verkäufer, der das UN-Kaufrecht ausschließt, verzichtet endgültig auf den weitreichenden Schutz vor einem Rücktritt des Käufers und setzt sich zudem unabwendbar den Regeln des Unternehmerrückgriffs, §§ 478, 479 BGB, aus.

Das Entscheidende dabei ist, dass diese den Käufer bzw. Verkäufer begünstigenden Regelungen bei Geltung des BGB auch nicht – jedenfalls nicht in standardisierten Texten (AGB) – vereinbart werden könnten. Mit dem Ausschluss des UN-Kaufrechts werden diese Möglichkeiten daher unwiederbringlich aufgegeben.

Dass das UN-Kaufrecht auch Bestimmungen aufweist, die im Vergleich zum BGB nachteilig sind, ist kein Gegenargument. Anders als das BGB ist das UN-Kaufrecht für vertragliche Änderungen weitgehend offen. Die für den Einkäufer günstige verschuldensunabhängige Schadenersatzhaftung etwa kann aus Sicht des Verkäufers ohne weiteres reduziert und auf das Niveau des BGB zurückgefahren werden.

Im Vergleich zum deutschen BGB gewährt das UN-Kaufrecht damit sowohl dem ­Käufer wie auch dem Verkäufer vorteilhafte Rechtspositionen, die bei Ausschluss des UN-Kaufrechts unwiederbringlich ver­lorengehen; gleichzeitig können die die andere Seite begünstigenden Regeln des UN-Kaufrechts durch vertragliche Regelung weitgehend zurückgenommen werden.

Von den materiellen Vorzügen des UN-Kaufrechts abgesehen, ergibt sich bei seinem Ausschluss eine weitere rechtliche Problematik: Wird das UN-Kaufrecht wirksam ausgeschlossen, ist in einem nächsten Schritt zunächst auf der Ebene des Internationalen Privatrechts (IPR) zu erarbeiten, welches nationale Recht denn nun für den Kaufvertrag gilt. Selbst wenn die Parteien hierzu eine Regelung getroffen haben, ist damit noch nicht gesagt, dass diese vom IPR auch als wirksam und ­verbindlich angesehen wird. Das IPR als solches ist dabei kein international gesetztes und einheitliches Recht (Wer sollte auch der Gesetzgeber sein?), sondern vielmehr nationales Recht, das von Staat zu Staat unterschiedliche und teilweise durchaus überraschende Inhalte aufweist. So gestattet das IPR einiger außereuro­päischer Staaten etwa von vornherein nicht, dass die Parteien das für ihren Vertrag anwendbare Recht überhaupt wählen. Entsprechende Regelungen finden sich nicht nur in Teilen der arabischen und asiatischen Welt, sondern auch etwa in Uruguay und Paraguay. Das IPR Brasiliens wiederum lässt eine Rechtswahl nur zu, wenn die Zuständigkeit eines Schieds­gerichtes vereinbart wird; ebenso ist die Rechtslage in Kolumbien. Länder wie China und Japan beurteilen das wirksame Zustandekommen einer Rechtswahl nach anderen Kriterien als das europäische IPR. Schließlich gibt es auch noch unterschiedliche Positionen dazu, in welchem Umfang zwingende Vorschriften durch die Wahl eines anderen Rechts ersetzt werden können.

Schon dieser – nicht vollständige – Überblick zeigt, dass der Ausschluss des UN-Kaufrechts und die Wahl eines nationalen Rechts keineswegs „die Lösung“ ist, sondern erhebliches Risiko- und Haftungs­potential beinhaltet. Eine belastbare Aussage zur Wirksamkeit der Rechtswahl ist nur möglich, soweit die IPR aller beteiligten Staaten dasselbe Ergebnis stützen. Im Regelungsbereich des UN-Kaufrechts hingegen ist jedes IPR schlicht überflüssig.

Viele Rechtsanwender meinen, mit der Wahl deutschen Rechts sichergestellt zu haben, dass der internationale Fall wie ein Inlandsgeschäft behandelt wird. Diese Vorstellung trügt selbst im innereuropäischen Rechtsverkehr. Vielmehr ist zu vergegenwärtigen, dass – aufgrund gesetz­licher Vorgaben unvermeidbar – trotz der Wahl deutschen Rechts bei einem internationalen Vertrag gleichwohl in gewissem Umfang ausländische Rechtsnormen beachtlich sein können. Auch hier gilt: Einfacher als die Berücksichtigung aller für die Ermittlung der maßgeblichen Rechte jeweils beachtlichen Faktoren ist es, das UN-Kaufrecht nicht auszuschließen. Im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts gibt allein das UN-Kaufrecht die Lösung vor. Dieser Vorrang gilt auch gegenüber zwingendem und/oder späterem nationalen Recht.

Der unreflektierte Ausschluss des UN-Kaufrechts gehört auf den Prüfstand. Ungeachtet seiner Eignung, als neutrales und damit konsensfähiges Recht eine in der Praxis gern akzeptierte Brücke zwischen Käufer- und Verkäuferrecht zu schlagen, ist zu bedenken:

  • Materiell-inhaltlich ist das UN-Kaufrecht sowohl für den Käufer wie auch für den Verkäufer das bessere Recht, da es Rechtspositionen bietet, die unter der Geltung des BGB mit standardisierten Klauseln nicht vereinbart werden können, wobei es gleichzeitig gestattet, die die andere Seite begünstigenden Regelungen vertraglich zurückzunehmen.
  • Das UN-Kaufrecht eröffnet eine 78 Vertragsstaaten umfassende und damit breitangelegte, gleichwohl aber mit nur 101 Artikeln gut überschaubare und leicht zu erschließende Basis zur Gestaltung internationaler Kaufverträge und erübrigt die Auseinandersetzung mit dem in der Praxis nicht einfach zu handhabenden IPR.
  • Das UN-Kaufrecht erfährt als staatsvertragliches Regelwerk oberste Priorität und bietet damit einen ungleich vorhersehbareren Rahmen für die Gestaltung von Export- und Importverträgen als jedes nationale Recht.

Kontakt: piltz[at]brandi.net

20 replies on “Gestaltung internationaler Kaufverträge”

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